Kann die Verweigerung der Verbesserung/des Austauschs durch den Werkunternehmer iSd § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB rechtliche Konsequenzen in Bezug auf den Einwand des nicht (gehörig) erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) durch den Werkbesteller nach sich ziehen? Dieser Frage nach möglichen Rechtsfolgen wird hier in Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 932 Abs 4 ABGB sowie die stRsp zum "Unverhältnismäßigkeitseinwand" (des Unternehmers) iSd § 932 Abs 4 Satz 1 ABGB nachgegangen und untersucht, welche allfälligen Klarstellungsnotwendigkeiten sich de lege ferenda ergeben könnten.