Alle für die Aufnahme eines Betriebs erforderlichen Geschäfte des zukünftigen Unternehmers wie etwa auch der Abschluss eines Mietvertrags über das Geschäftslokal sind Gründungsgeschäfte. Bei solchen Mietverträgen ist, wenn keine atypische Situation vorliegt (etwa weil der Mieter bereits ein anderes Unternehmen desselben Geschäftszweigs betreibt), eine Anfechtung des Mietzinses auch dann möglich, wenn der Mieter die Überschreitung des angemessenen Mietzinses nicht unverzüglich gerügt hat.