Die Überwachungs- und Sicherungspflichten nach § 12 Abs 3-5 BTVG wenden sich ausdrücklich an den Treuhänder und nicht an den Vertragserrichter. Wenn der Treuhänder den Bauträgervertrag nicht erstellt hat, muss er dennoch die Anwendbarkeit des BTVG prüfen und haftet im Fall BTVG-widriger Auszahlungen. Dabei ist § 1300 ABGB nicht einschlägig.