Es ist geradezu selbstverständlich, dass bei einem ständig bewohnten Objekt sowohl bei einem Einbruch als auch bei der Brandstiftung die Täter (frühzeitig) entdeckt und ein Brand möglicherweise früher bekämpft werden kann. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VersVG, dass der falsch angezeigte, gegebenenfalls erhebliche Gefahrenumstand auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistung des Versicherers keinen Einfluss hat, kann unter solchen Umständen nicht gelingen.