Baumaßnahmen, die der Herstellung des durch den (ursprgl) Plan dokumentierten Zustands dienen, begründen keine Veränderung des rechtmäßigen Bestands und damit keine genehmigungspflichtige Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG. Die Tatsache, dass die Baubewilligung für die Herstellung dieses Zustands abgelaufen ist, begründet noch keinen Verzicht, diesen Zustand herzustellen. Im Übrigen bedarf lediglich eine gravierende Änderung von Baumaßnahmen, denen die übrigen WEer ursprünglich zugestimmt haben, einer neuerlichen Willensbildung derselben. Weiters kann ergänzende Vertragsauslegung ergeben, dass geringfügige Änderungen, insb solche, die ihre Ursache in einer notwendigen Anpassung an tatsächliche bauliche Gegebenheiten hatten, von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt sind. Insoweit stellt ein um ca 17 bis 27 cm versetzt eingebautes Fenster keine relevante Abweichung dar, wenn weder das äußere Erscheinungsbild des Hauses berührt wird noch schutzwürdige Interessen verletzt werden.