Zusammenfassung: Der erkennende Senat würdigt vorliegend die Frage, ob ein Vertragsrücktritt nach dem Reglement des § 3 KSchG auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis über ein Mietrecht möglich ist. Leitner thematisiert dabei mit seiner Anmerkung die Frage, ob der Entscheidung des OGH bedingungslos zuzustimmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 KSchG