Zusammenfassung: Die erkennende Instanz analysiert vorliegend die Frage, ob die äußere Erscheinung eines Gebäudes durch die Errichtung eines Gartenhauses von 20m² Grundfläche verschlechtert wird. Liegt in der Tat eine gravierende Beeinträchtigung vor?
Rechtsgrundlagen: § 16 WEG