Zusammenfassung: Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der OGH der Frage nach, ob bei einem Lebensalter von 72 Jahren ein gesetzliches Vorausvermächtnis als Teilungshindernis (Unzeit) zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 758 ABGB; § 843 ABGB
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