Zusammenfassung: Im Rahmen der angesprochenen Entscheidung führt der OGH die Frage einer Klärung zu, ob der Lebensgefährte eines Bestandnehmers aktivlegitimiert zur Geltendmachung nachbarrechtlicher Abwehransprüche ist.
Rechtsgrundlagen: § 364 ABGB; § 364a ABGB