Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt mit ihrer Entscheidung klar, dass ein bereits erfolgter Vergleich, welcher eine Mietzinsminderung entsprechend der Kategorie "D" beinhaltet, einer weiteren Mietzinsminderung unter Anwendung des § 1096 ABGB entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 1096 ABGB; § 3 MRG