Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in vorliegender Sache in Hinblick auf einen Übergabsvertrag auf den Todesfall das Ableben als maßgeblichen Zeitpunkt für das Erwachsen einer Steuerschuld fest.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GrEStG; § 8 GrEStG; § 4 BewG; § 8 BewG