Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich das erkennende Gericht der Frage zuzuwenden, ob eine einfache E-Mail dem Schriftformgebot des MRG entspricht. Welche Kriterien sind darüber hinaus bei der Festlegung des Richtwertmietzinses einschlägig?
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 5 MRG; § 16 Abs 2 MRG