Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig klar, dass ein Gebäude, welches von einer Miteigentumsgemeinschaft zur ausschließlichen privaten Nutzung errichtet und im Streitzeitraum entsprechend genutzt wurde, einen Vorsteuerabzug nicht zu rechtfertigen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 EStG; § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG