Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung liegt die Frage zugrunde, ob die Haltung eines Hundes zur Abwendung von Einbrüchen die Abgabenbefreiung des § 3 NÖ HundeabgabeG zu rechtfertigen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 2 NÖ HundeabgabeG; § 3 NÖ HundeabgabeG