Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte sich der OGH mit der Rechtsmittellegitimation eines Rekurswerbers zu befassen. Dabei war in concreto fraglich, ob der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung beschwert wurde.
Rechtsgrundlagen: § 526 ABGB; § 183 EO; § 461 ZPO