Zusammenfassung: In angesprochener Rechtssache hatte sich der OGH der Frage zuzuwenden, welche Rekursfrist ein Rekurswerber gegen sich wirken lassen muss, dem eine Entscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht zuzustellen war. Beginnt die Frist erst mit der tatsächlichen Zustellung zu laufen?
Rechtsgrundlagen: § 123 GBG