Zusammenfassung: Der OGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem notwendigen Inhalt der Betriebskostenabrechnung genüge getan wird, wenn auf der Einnahmenseite die auf das jeweilige Mietobjekt entfallenden Betriebskosten ausgewiesen und den geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt werden.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 3 MRG