Zusammenfassung: Mit vorliegendem Erkenntnis stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des Betriebskostenschlüssels sämtliche Hauptmieter als einheitliche Streitpartei einzubinden sind.
Rechtsgrundlagen: § 17 MRG; § 37 Abs 1 MRG; § 37 Abs 2 MRG