Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte sich das erkennende Gericht im Lichte unbillig beschränkender Vereinbarungen mit unzulässigen Nutzungsvorbehalten, in casu betreffend Erträgnisse aus einem Mobilfunkbetreibervertrag zu Gunsten des Voreigentümers, zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 38 WEG 2002