§ 30 Abs 1 WEG; § 52 Abs 1 WEG
Über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit. Unter welchen Bedingungen kann aber der einzelne WE die Durchführung einer Erhaltungsarbeit durchsetzen?
OGH 22.1.2008, 5 Ob 116/07f
§ 30 Abs 1 WEG; § 52 Abs 1 WEG
Über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung entscheidet grundsätzlich die Mehrheit. Unter welchen Bedingungen kann aber der einzelne WE die Durchführung einer Erhaltungsarbeit durchsetzen?
OGH 22.1.2008, 5 Ob 116/07f