§ 20 WEG; § 34 WEG; § 52 WEG
Im Verfahren zur Durchsetzung der Abrechnungspflichten des Wohnungseigentumsverwalters besitzt jeder einzelne Wohnungseigentümer Parteistellung. Die Rechtskraftwirkung steht einer neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs aufgrund der identen Sachlage entgegen.