§ 30 Abs 2 Z 4 MRG; § 30 Abs 2 Z 6 MRG
Der Auszug des Ehepartners während des Scheidungsverfahrens hat nicht zwangsläufig den Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses zur Folge. Auch die auf einen Scheidungsvergleich rückführbare Nichtbenützung der Wohnung verwirklicht nicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG.