§ 33 MRG; § 521a ZPO
Die Frist für die Geltendmachung eines (zweiseitigen) Rekurses gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG beträgt 14 Tage.
OGH, 09.03.2006, 6 Ob 24/06g
§ 33 MRG; § 521a ZPO
Die Frist für die Geltendmachung eines (zweiseitigen) Rekurses gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG beträgt 14 Tage.
OGH, 09.03.2006, 6 Ob 24/06g