§ 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 39 MRG
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Ausdehnung des Antrages auf weitere Miteigentümer, wenn der Antrag des schlichten Miteigentümers an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet wurde.