ABGB: § 863
MaklerG: § 7
Stillschweigende Auftragserteilung ist anzunehmen, wenn der Interessent die Tätigkeit des gewerbsmäßigen Realitätenvermittlers duldet oder sich der Tätigkeit des Vermittlers nutzbringend bedient, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Handelt der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber (hier für den Verkäufer der Liegenschaft), kann darüber hinaus die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Verhandlungspartner zu erwarten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung genügt.