Wie wirkt sich die neue Immobilienbesteuerung auf die steuerlichen Begünstigungen bei einer Betriebsaufgabe aus? Eine Ergänzung zu unserem Beitrag zur Betriebsaufgabe in der BBi März 2014.
a) Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG:
Wenn der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme einer Liegenschaft mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert wird, dann gilt er nicht als Teil des gemäß § 24 Abs 4 EStG begünstigbaren Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes. Der Freibetrag von 7.300 Euro kürzt also nicht Einkünfte, die ohnehin begünstigt besteuert werden, sondern steht zur Gänze (!) für den übrigen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zur Verfügung (EStR Rz 5691a). Diese Richtlinienaussage ist für die Praxis sehr erfreulich. Wer den Freibetrag dennoch von den stillen Reserven der Betriebsliegenschaft abziehen möchte, muss zur Regelbesteuerung (§ 30a Abs. 2 EStG) optieren.

