§ 3 AuslBG, § 69 Abs 1 Z 3 AVG - Dem vorliegenden Bescheid ist zu entnehmen, dass es der Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass ein tschechischer Staatsbürger als Lkw-Lenker entgegen § 3 AuslBG beschäftigt worden sei. Der Geschäftsführer stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete diesen damit, dass zwei gegen den Vater jenes Ausländers wegen Beschäftigung eben desselben Ausländers nach dem AuslBG geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden seien. In diesen Verfahren sei festgestellt worden, dass zwischen den beiden kein illegales Beschäftigungsverhältnis bestehe. Deswegen könne auch zwischen dem Ausländer und der GmbH kein illegales Beschäftigungsverhältnis bestanden haben. Der Umstand, dass in den Bescheiden, mit denen Verwaltungsstrafverfahren gegen den Vater des Ausländers eingestellt worden seien, zu entnehmen sei, dass zwischen dem Ausländer und seinem Vater kein illegales Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, bilde eine „Vorfrage“, von der das gegen ihn ergangene Straferkenntnis „abhängig“ gewesen sei.