BMF v. 08.07. 1999
Das BMF hält zur Anfragebeantwortung v. 19. 3. 1999 betreffend Gebäudevermietung im Konzern (vgl. ARD 5025/20/99) fest, dass für die Beurteilung der Frage, ob der Betriebszweck des mietenden Konzernunternehmens im Verhältnis zum Gesamtkonzern von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist, die Bereiche „Produktion“, „Handel“ und „Dienstleistung“ als jeweils eigenständige Betriebszwecke anzusehen sind.