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Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen beginnt mit dem Tag der Errichtung eines Übernahmeprotokolls

ErbrechtJudikaturBearb. v. HR Dr. Wilhelm Tschugguel, Präs. d. LGiFamZ 2011/49iFamZ 2011, 36 Heft 1 v. 1.1.2011

ߧ 152 AußStrG; § 1487 ABGB

Mit vorliegender Entscheidung spricht sich der OGH eindeutig aus Rechtsschutzgründen für den einheitlichen Beginn der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen aus. Diese soll mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen beginnen.

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