ߧ 152 AußStrG; § 1487 ABGB
Mit vorliegender Entscheidung spricht sich der OGH eindeutig aus Rechtsschutzgründen für den einheitlichen Beginn der Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen aus. Diese soll mit der Errichtung des Übernahmeprotokolls zu laufen beginnen.