ߧ 150 AußStrG; § 106 JN; § 29 IPRG
Mit seiner Entscheidung äußert sich der OGH eindeutig zum Personenkreis des § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN, der den Schutz vor der Unmöglichkeit einer Rechtsdurchsetzung im Ausland vor Augen hat, und erteilt somit einem vermeintlichen fiskalischen Sonderrecht eine Absage.