Art 10 EuBVO
Ausgehend von der Rechtsansicht, dass das ersuchte Gericht bei der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen nach der lex fori des ersuchenden Gerichts zu handeln hat, geht der OGH auf die Ausnahmen und Ergänzungen dieses Grundsatzes ein.