ߧ 15 AußStrG
Vorliegende Entscheidung des OGH befasst sich mit dem Grundsatz des Patientengehörs. Dieser erfordert es, dass dem Patienten ein Weg eröffnet werden muss, seinen Standpunkt vorzubringen. Ein Mangel des rechtlichen Gehörs wird nach stRsp im Außerstreitverfahren bereits in erster Instanz behoben, wenn hier ausreichend Gelegenheit bestand, seinen Standpunkt im Rekurs geltend zu machen.