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Beiziehung eines Pflegesachverständigen zur Beurteilung bestehender Alternativen erforderlich

MedizinrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Michael Ganner (Bearbeitung)iFamZ 2011/168iFamZ 2011, 208 - 209 Heft 4 v. 1.7.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht darauf ein, dass für die Überprüfung, ob eine Freiheitsbeschränkung als notwendige Maßnahme tatsächlich erforderlich ist, oder ob andere pflegerische Vorkehrungen als besser geeignet erscheinen, zusätzlich eine Pflegefachkraft als Sachverständige zu bestellen ist. Ein psychiatrischer Sachverständiger ist für diese Beurteilung hierbei nicht berufen.

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