Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht darauf ein, dass für die Überprüfung, ob eine Freiheitsbeschränkung als notwendige Maßnahme tatsächlich erforderlich ist, oder ob andere pflegerische Vorkehrungen als besser geeignet erscheinen, zusätzlich eine Pflegefachkraft als Sachverständige zu bestellen ist. Ein psychiatrischer Sachverständiger ist für diese Beurteilung hierbei nicht berufen.