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Obsorgeentzug nur als äußerste Notmaßnahme; Jugendwohlfahrtsträger ist das Land

FamilienrechtJudikaturGabriela Thoma-Twaroch (Bearbeitung)iFamZ 2011/142iFamZ 2011, 197 - 198 Heft 4 v. 1.7.2011

ߧ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; § 213 ABGB; § 176 Abs 1 ABGB

In vorliegender Entscheidung befasst sich der OGH mit den Umständen, die eine Entziehung der Obsorge und eine Übertragung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger rechtfertigen können.

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