ߧ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; § 213 ABGB; § 176 Abs 1 ABGB
In vorliegender Entscheidung befasst sich der OGH mit den Umständen, die eine Entziehung der Obsorge und eine Übertragung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger rechtfertigen können.
ߧ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; § 213 ABGB; § 176 Abs 1 ABGB
In vorliegender Entscheidung befasst sich der OGH mit den Umständen, die eine Entziehung der Obsorge und eine Übertragung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger rechtfertigen können.