ߧ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG; § 176 ABGB
Mit vorliegender Entscheidung stellt der OGH klar, dass die Übertragung der Obsorge an Jugendwohlfahrtsträger nur aufgrund einer singulären familiären Situation getroffen werden kann und daher keine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage begründet.