ߧ 111 AußStrG; § 382e EO; § 382b EO; § 148 ABGB
In vorliegender Entscheidung geht der OGH darauf ein, dass nur das Wohl des betroffenen Kindes die Anordnung einer Besuchsbegleitung rechtfertigt und dies kein Mittel zur Lösung von Obsorgestreitigkeiten sein kann.