§ 16 Abs 2 UVG
Vorliegender Entscheidung liegt die Frage zugrunde, ob ein formloses Ersuchen um Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
OGH 19.10.2010, 10 Ob 66/10v
§ 16 Abs 2 UVG
Vorliegender Entscheidung liegt die Frage zugrunde, ob ein formloses Ersuchen um Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse Rechtswirkungen zu entfalten vermag.
OGH 19.10.2010, 10 Ob 66/10v