§ 18 Abs 1 UVG
In verfahrensgegenständlicher Sache hatte der OGH die Frage einer Klärung zuzuführen, ob sich iZm Unterhaltsvorschüssen eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts ergeben hat, die einer Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen uU entgegenstehen könnte.