§ 55a Abs 2 EheG; § 916 ABGB
Eindeutig stellt das erkennende Gericht klar, dass ein bloß zum Schein abgegebener Unterhaltsverzicht nichtig ist, weil Erklärungen nach ihrer wahren Beschaffenheit zu beurteilen sind.
OGH 10.8.2010, 1 Ob 95/10t
§ 55a Abs 2 EheG; § 916 ABGB
Eindeutig stellt das erkennende Gericht klar, dass ein bloß zum Schein abgegebener Unterhaltsverzicht nichtig ist, weil Erklärungen nach ihrer wahren Beschaffenheit zu beurteilen sind.
OGH 10.8.2010, 1 Ob 95/10t