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Über das Unterbleiben der Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG ist kein Beschluss zu fassen

ErbrechtDr. Wilhelm Tschugguel, Präsident LG KorneuburgiFamZ 2008/175iFamZ 2008, 351 Heft 6 v. 1.11.2008

ߧ 153 AußStrG

In der Entscheidung befaßte sich der OGH mit einer unterbliebenen Abhandlung nach ߧ 153 AußStrG, da die Aktiva der Verlassenschaft nicht EUR 4000,-- überstiegen. Daraufhin wurde Rekurs angemeldet, da nach Ansicht des testamentarischen Erbens weiteres Verlassenschaftsvermögen vorhanden sein müßte.

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