§ 55 Abs 3 EheG
Nur besondere gravierende Aspekte rechtfertigen die Ablehnung des Scheidungsantrags nach § 55 Abs 2 EheG; das Vorliegen eines derartigen Härtefalls erfordert eine Einzelfallprüfung.
§ 55 Abs 3 EheG
Nur besondere gravierende Aspekte rechtfertigen die Ablehnung des Scheidungsantrags nach § 55 Abs 2 EheG; das Vorliegen eines derartigen Härtefalls erfordert eine Einzelfallprüfung.