( IESG § 5, RL 80/987/EWG ) Ist der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als jenem niedergelassen, in dem der Arbeitnehmer wohnt und seine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt hat, ist die für die Befriedigung der Ansprüche dieses Arbeitnehmers im Falle der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) seines Arbeitgebers zuständige Garantieeinrichtung (in Österreich Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) die Einrichtung des Staates, in dem gemäß Art 2 Abs 1 RL 80/987/EWG entweder die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung beschlossen oder die Stilllegung des Unternehmens oder des Betriebes des Arbeitgebers festgestellt worden ist. EuGH Rs. C-117/96 v. 17.09.1997, Fall Mosback.