( VStG § 9 Abs 1 ) Hinsichtlich der im Inland begonnenen Delikte entbindet die Ausländereigenschaft - gleich in welchem Land - den Alleingeschäftsführer einer GmbH, mag diese auch im Ausland ihren Sitz haben, jedenfalls nicht von seiner Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen (allein) berufene Person. Dass ihm die tatsächliche Führung der Geschäfte auf Grund der Distanz unmöglich oder auch unzumutbar sei, ist schon in Hinblick auf den Brief- bzw. Telefon-(Telefax-)verkehr auszuschließen. VwGH 97/17/0019 bis 0021 v. 24.02.1997. (Beschwerden abgewiesen)