( IESG § 3a, § 1 Abs 2 ) Daraus, dass gemäß § 3a IESG idF IESG-Novelle 1997, BGBl I 1997/107, Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt, das innerhalb der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung fällig geworden ist, auch ohne gerichtliche Geltendmachung gebührt, ist nicht zu schließen, dass ein Lohnrückstand von 6 Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung jedenfalls gesichert wäre. Vor und nach der IESG-Novelle 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des IESG nicht entsprechenden Dienstverhältnissen (hier: ein jahrelanges, einem Fremdvergleich nicht standhaltendes Hinnehmen der Nichtzahlung des Lohnes) nicht gesichert. OGH 8 Ob S 32/99k v. 08.07.1999.