( IESG § 3 Abs 3a ) Tritt ein Arbeitnehmer nach Ableistung seines Zivildienstes trotz nicht erfolgter Betriebsstilllegung sein Dienstverhältnis nicht rechtzeitig wieder an, verliert er seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Von einer Stilllegung des Betriebes kann nur dann gesprochen werden, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stilllegung auf Dauer gerichtet ist; im Wechsel des Betriebsinhabers allein liegt daher keine Einstellung des Betriebes. OGH 8 Ob S 53/97w v. 27.03.1997.