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IESG § 1 Abs 4a

ArbeitsrechtARD 4832/25/97 Heft 4832 v. 18.4.1997

( IESG § 1 Abs 4a ) Der Grenzbetrag der gestundeten Abfertigung eines zum Vorstand berufenen Angestellten für das Insolvenz-Ausfallgeld ist nach der Berechnungsgrundlage zum Zeitpunkt der Auflösung seines Dienstverhältnisses zu berechnen und nicht zu valorisieren. OGH 8 Ob S 2104/96m v. 23.05.1996.

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