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IESG § 1 Abs 2

BetriebswichtigesARD 5056/16/99 Heft 5056 v. 31.8.1999

( IESG § 1 Abs 2 ) Blieb der Arbeitnehmer trotz Nichtzahlung des Lohns in voller Kenntnis der prekären finanziellen Lage im Unternehmen (hier: seiner Ehefrau) und stundete er jahrelang seinen Lohn, um diesen in das Unternehmen, nämlich in die Entwicklung einer Reinigungsanlage, zu investieren, und übernahm er zusätzlich die Mithaftung für Firmenkredite im Millionenausmaß - einerseits weil er auf den finanziellen Erfolg der entwickelten Reinigungsanlage hoffte, andererseits weil er sich offenbar auch aus familiären Gründen dazu veranlasst sah -, steht ihm, selbst wenn er zum damaligen Zeitpunkt die eventuelle Inanspruchnahme des Fonds nicht ins Auge fasste und ihm daher auch kein bedingter Vorsatz vorgeworfen werden könnte, dennoch kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, weil diese atypische, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Gestaltung des Dienstverhältnisses, mit der der Arbeitnehmer erheblich zur Finanzierung des Unternehmens seiner Ehefrau beitrug, nicht vom Schutzzweck des IESG erfasst wird. OGH 8 Ob S 295/98k v. 07.06.1999.

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