ABGB: §§ 447, 461
IO: §§ 11, 48, 149
Die Ansprüche der Absonderungsgläubiger werden grds weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs- oder Zahlungsplans berührt. Um die exekutive Verwertung einer Liegenschaft zu verhindern, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlich ist, kann der Schuldner allerdings seit dem IRÄG 2010 bei Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans "die gesicherten Forderungen" begleichen, die insofern in ihrer Gesamtheit "mit dem Wert der Sache begrenzt" sind, dh mit dem Verkehrswert des Absonderungsguts (§ 149 Abs 1 Satz 2 IO). Erfolgt eine Begleichung der gesicherten Forderungen in dieser Höhe, müssen die Absonderungsgläubiger das Absonderungsgut freigeben und der Schuldner kann die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirken (gegebenenfalls auch über eine Löschungsklage).