( HVG § 25, HVertrG 1993 § 24 ) Auch Vertragshändler, deren Vertrag bis 31. 12. 1993 gekündigt wurde, hatten in analoger Weise wie Handelsvertreter Anspruch auf Ausgleich des Vorteils, den ein Lieferant durch die Herstellung der Geschäftsverbindung gewonnen hat, auch wenn sich aus der Neuregelung des HVertrG 1993 keine planwidrige Lücke im HVG 1921 ergibt. OGH 9 Ob A 2065/96h v. 17.12.1997.