( ABGB § 871, § 873, § 879 Abs 2 Z 2, § 937, WT-BO § 33 ) Eine Honorarvereinbarung über eine von einem hiezu nicht berechtigten „Rechtsfreund“ zu erbringende Leistung (Schwarzarbeit) ist auch dann, wenn sie gegen das quota-litis-Verbot (Anteil am Streiterlös) verstößt, insoweit rechtswirksam, als der Auftraggeber über die fehlende Berufsberechtigung aufgeklärt wurde; auf einen ganz allgemein gehaltenen Verzicht auf Einwendungen gegen diese Vereinbarung kann sich der nicht Berufsberechtigte (Pfuscher) aber nicht berufen.